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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen gelten für alle zwischen PUBLICIOUS (Agentur) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

 

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1. Regelfall: das Auftragswerk
Der der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertrags – gegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten Vorschriften des Werksvertrags – rechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

 


Ausnahmefall: das Angebotswerk

Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, dass es inhaltlich auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und dass es der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei der Übernahme des Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen (z.B. eine Rapportzeichnung anzufertigen), löst einen ergän – zenden Werkvertrag aus. Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung in den Berei – chen Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und Pressezeichnung, wo sie aufgrund der Verwertungsmöglichkeiten traditionell üblich und von den Urhebern und Verwertern anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine kostenlose Vorlage von Entwürfen ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

 

1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % (Prozent) der vereinbarten Vergütung als Schadenersatz zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

 

1.3. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

 

1.4. Ohne Zustimmung der Agentur dürfen deren Arbeiten einschließlich der Urheber bezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. JedeNachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

 

1.5. Die Werke der Agentur dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftrags – erteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbartenRahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber bzw. Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

 

1.6. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.

 

1.7. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur.

 

1.8. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

 

1.9. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Soft -copies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

2. Honorar

2.1. Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet die Agentur:

 

  • das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit
  • das Werkzeichnungshonorar

 

2.2. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet die Agentur ein Abschlagshonorar.

 

2.3. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach Honorarempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafik-Designer) und der DPRG (Deutsche Public Relations Gesellschaft).

 

2.4. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.

 

2.5. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass sie ausdrücklich vereinbart worden sind.

 

2.6. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

 

2.7. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

 

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktions­überwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.

 

3.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

 

3.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dem Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.

 

3.4. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt die Agentur nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber bzw. Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

 

3.5. Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber bzw. Verwerter die Agentur von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

 

3.6. Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.